Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Durch Ehevertrag kann Gütertrennung oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft kommt es auf die im Ehevertrag vereinbarten Modifikationen an.
In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute am Tag der standesamtlichen Eheschließung ein. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögensgemeinschaft. Die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse werden durch die Eheschließung nicht verändert. Jeder Ehegatte ist weiterhin Herr seines Vermögens. Auch während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen fließt nicht in einen Topf und wird nicht automatisch gemeinsames Vermögen. Klar gestellt werden muss an dieser Stelle allerdings, dass es sehr wohl möglich ist gemeinsames Vermögen zu begründen bzw. zu erwerben.
Durch Zugewinn keine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten
Hieraus folgt, dass auch der eine Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Eine gesetzliche Haftung für den Ehegatten existiert nicht. Gemeinsame Schulden der Ehegatten existieren, wenn die Ehegatten gemeinsam eine Verpflichtung eingegangen sind.
Bei einer Trennung wird daher auch nicht alles geteilt was die Ehegatten besitzen.
Der Zugewinn …
… ist das Plus, das beide Eheleute während der Ehezeit erwirtschaftet haben. Ist das Vermögen am Ende der Ehe größer als am Anfang der Ehe so bildet die Differenz den Zugewinn.
Auf Grund der Trennung der Vermögen der Ehegatten besitzt jeder Ehegatte seinen eigenen Zugewinn.
Zugewinn – Wie wird ermittelt und ausgeglichen
Zu ermitteln ist zunächst die Vermögensmehrung, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurde. Für den Vergleich der Vermögensverhältnisse am Anfang und am Ende der Ehe wird jeweils das Anfangsvermögen sowie das Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt. Zum Anfangsvermögen werden unter anderem Schenkungen und durch Erbschaft erworbenes Vermögen während der Ehezeit gezählt. Das Endvermögen ist das gesamte Vermögen, dass am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist. Hierbei wird nicht nur das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen berücksichtigt, sondern auch das bei der Eheschließung vorhandene Vermögen, also das Anfangsvermögen.
Der Ausgleich des Zugewinns wird so vorgenommen, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Vermögenszuwachs haben. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so ist letzterem die Hälfte des Differenzbetrages auszugleichen.
Der Zugewinn muss geltend gemacht werden
Da der Zugewinnausgleich nicht automatisch mit der Scheidung durch geführt wird, ist es erforderlich den Zugewinnausgleich geltend zu machen. Frühestens kann dies mit der Zustellung des Scheidungsantrages erfolgen. In bestimmten Fällen kann der Ausgleich auf schon früher gefordert werden.
Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Zugewinnausgleich und des Abschlusses eines Ehevertrages. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei in Nürnberg. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind möglich.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
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