wordpress-seo domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /homepages/38/d432492957/htdocs/wp-includes/functions.php on line 6121avia_framework wurde zu früh ausgelöst. Das ist normalerweise ein Hinweis auf Code im Plugin oder Theme, der zu früh läuft. Übersetzungen sollten mit der Aktion init oder später geladen werden. Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 6.7.0 hinzugefügt.) in /homepages/38/d432492957/htdocs/wp-includes/functions.php on line 6121Der Beitrag OLG Brandenburg – Beschluss vom 24.01.18 – 13 WF 303/17 erschien zuerst auf Rechtsanwaltskanzlei Meßinger.
]]>§ 1592 Nr. 2 BGB, § 1686a BGB
Der Anragsteller (leiblicher Vater) begehrt Umgang mit seinem Kind. Das Kind ist während der weiterhin bestehenden Ehe der Mutter (Antragsgegnerin) mit deren Ehemann (rechtlicher Vater) geboren. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Dies ist auch unstreitig.
Das Kind lebt bei der Mutter und deren Ehemann, der das Kind ungeachtet der ungeklärten Abstammung als eigenes behandelt, er betreut und versorgt und auch im Übrigen die Verantwortung für das Kind übernommen hat.
Die Mutter verweigert das Umgangsansinnen des Antragstellers.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgeehnt. Hier gegen hat sich der Antragsteller mittels der Beschwerde gewendet.
Die Bewerde war zulässig und begründet.
Der Antragsteller kann gemäß § 1686a BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn er
Dass die mit einem Umgang verbundenen Vorteile für dasKind die Nachteile im Ergebnis nicht überwiegen können, lässt sich auf der Grundlage der im Verfahrenskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Sachverhaltsprüfung nicht feststellen.
Es ist eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen.
In Fällen, in denen Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestehen, ist auf Grund der Prozessölonomie sowie der für alle Beteiligten, insbesodnere des Kindes, gegebenenfalls belastenden Kindeswohlprüfung, zunächst die Vaterschaft feszustellen.
Sind Sie leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater und möchten Umgang mit Ihrem Kind? Wir beraten Sie gern auch telefonisch über Ihre Möglichkeiten und vertreten Sie auch in den gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Verfahren.
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