Mit einem Ehevertrag können Sie verschieden Themen für den Fall einer Scheidung bereits vor Eheschließung regeln. Zu einem Zeitpunkt zu dem sie noch über diese Themen sprechen können. Dies bringt Sicherheit für beide Partner.
Sie können individuelle und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zu den Themen:
- Güterstand (Zugewinngemeinschaft/Gütertrennung),
- Unterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) und
- Altersversorgung (Versorgungsausgleich) und zu
schon zum Beginn Ihrer Ehe treffen.
Güterstand
Gängig Güterstände sich:
- Zugewinngemeinschaft,
- Gütertrennung,
- deutsch-französische Wahlgüterstand
Zugewinngemeinschaft
Ohne Ehevertrag leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Scheidungsfall kann der Vermögensausgleich über den sogenannten Zugewinnausgleich stattfinden. Für jeden Ehegatten wird das Vermögen am Anfang der Ehe und am Ende Ehe berechnet und dann die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ermittelt. Das Ergebnis ist der Zugewinn für jeden Ehegatten. Der Ehegatten mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz aus den beiden Zugewinnbeträgen auszahlen.
Gütertrennung
Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten. Hier findet nach einer Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt. Jedem Ehegatten obliegt die Verwaltung seines Vermögens selbst und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während der Ehe von ihm erworbenen Vermögens und der erworbenen Vermögensgegenstände.
Deutsch-französischer Wahlgüterstand
Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden von:
- deutschen Ehepaare, die in Frankreich oder französischen Ehepaaren, die in Deutschland leben,
- deutsch-französischen Ehepaaren, die in Frankreich oder in Deutschland leben oder
- ausländischen Ehepaaren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben.
Dieser Güterstand orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten.
Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Französischer Besonderheiten: Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
Unterhalt
Die Eheleute können abweichende Regelungen zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren.
Möglich ist für diese Fälle schon im Voraus einen Höchstbetrag der Unterhaltszahlung zu bestimmen, oder zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen von Unterhaltsansprüchen zu schaffen.
Altersvorsorge (Versorgungsausgleich)
Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Scheidung der Ehe, wird in der Regel ein Versorgungsausgleich stattfinden. Es werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem anderen übertragen.
In einem Ehevertag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung unterliegt aber dennoch immer der Kontrolle durch das Familiengericht. Eine dem Versorgungsausgleich ähnliche Gestaltungsmöglichkeit, die aber nicht nur im Scheidungsfall greift, ist das Rentensplitting.
Kosten des Ehevertrags
Die Kosten des Ehevertrags sind von Fall zu Fall unterschiedlich, da sie zum einen von der Vermögenslage der Parteien und zum anderen vom Umfang der im Vertrag zu regelnden Gegenstände abhängig sind.
Grundsätzlich ergeben sich die Kosten aus der Beratung und Erarbeitung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt sowie aus der daran anschließenden notariellen Beurkundung des Vertrags.
Empfehlenswert ist ein Ehevertrag für:
- Selbständige, Unternehmer und Investoren,
- Wenn ein Ehegatte vermögender ist als der andere
- Ehegatten in 2. Ehe mit Kindern aus der 1. Ehe
- Ehegatten mit unterschiedlichen Nationalitäten
Für Selbständige, Unternehmer und Investoren gilt, dass ohne einen Ehevertrag bzw. eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung das Unternehmen und das gesamte geschäftliche Vermögen in den Zugewinn fallen. Bei einem Ausgleich ist in fast allen Fällen die Existenz des einen Ehegattens, des Unternehmens sowie der Angestellten gefährdet. Nicht selten ist es in solchen Fällen nicht mehr möglich das Unternehmen weiter zu führen.
Für Ehegatten in der 2. Ehe, die Kinder aus der 1. Ehe haben, besteht das Problem, dass die Kinder im Todesfall weniger erhalten als der überlebende Ehegatte. Dies kann auch nicht durch ein Testament anders geregelt werden.
Bei unterschiedlichen Nationalitäten biete sich an zu regeln, welches Recht in Fall der Scheidung Anwendung finden soll.
Regelmäßige Überprüfung
Es ist möglich, dass sich die Rechtslage in Bezug auf Eheverträge ändert. Eventuell ändert sich auch Ihre Lebensplanung. Daher wird eine Überprüfung empfohlen, ob der bestehende Ehevertrag noch der aktuellen Rechtslage und den aktuellen Gegebenheiten entspricht.
Vom Ehevertrag zu unterscheiden ist die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über die Regelungsmöglichkeiten. Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Ehevertrag und die einzelnen Regelungen. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei in Nürnberg. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind möglich.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
- Väterrechte
Umgangsrecht für Väter - Ehevertrag
Scheidungsfolgevereinbarung - Trennung
- Scheidung
Versorgungsausgleich - Unterhalt
Kindesunterhalt
Trennungsunterhalt
nachehelicher Unterhalt - Sorgerecht
- Zugewinnausgleich
- Haushaltsauseinandersetzung
- Wohnungszuweisung
- Schutz nach Gewaltschutzgesetz
- Teilungsversteigerung