Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden.
Die gesetzliche Regelung in § 1361 BGB bestimmt folgendes:
- „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“ (Abs. 1 Satz 1 1.HS)
- „Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.“ (Abs. 2)
Der Unterhaltsberechtigte muss im Trennungsjahr nicht arbeiten gehen
Auf Trennungsunterhalt kann man nicht verzichten
Ehepartner können auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichten, § 1614 BGB. Hiermit wird ausgeschlossen, dass ein Ehepartner auf Sozialleistungen angewiesen ist, während der andere Ehepartner Trennungsunterhalt leisten könnte.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen beider Ehegatten.
Berücksichtigt werden können:
- Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben.
- Berufsbedingte Aufwendungen: 5% des Nettoeinkommens oder konkret nachgewiesene Kosten
- Kindesunterhalt, falls Sie solchen leisten
- Schulden und Beiträge zur private Altersvorsorge, Mehrbedarf wegen Alter und Krankheit
Eventuelle Einkommenserhöhung durch Wohnwert bei selbstbewohntem Eigenheim.
Bei der Berechnung gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Danach steht jedem Ehegatten die Hälfte des ehelichen Einkommens zu.
Bei Lohn und Gehalt erhält derjenige, der arbeitet noch einen Erwerbstätigenbonus. Dazu wird vom bereinigten Nettoeinkommen meist 1/7 bzw. in Bayern 1/10 abgezogen. Dies soll den erwerbstätigen Ehegatten motivieren, auch weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen.
Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über Ihre Rechte und Ansprüche. Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Trennungsunterhalt und prüfen auch in welcher Höhe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei in Nürnberg. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind möglich.