OLG Brandenburg – Beschluss vom  24.01.18 – 13 WF 303/17

§ 1592 Nr. 2 BGB, § 1686a BGB

  1. Die Annahme der Kindeswohldienlichkeit beim Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters setzt voraus, dass die vom Umgang zu erwartenden Vorteile die sich ergebenden Nachteile überwiegen. Grundsätzlich kann der Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dienen, indem die Umgangskontakte dem Kind die Entwicklung einer Beziehung zu einer außerhalb der sozialen Familie stehenden Person ermöglichen. Die auf Grund des Umgangs bestehende Beziehung kann dem Kind zu Klarheit über die Familienverhältnisse sowie über Fragen, die die eigene Herkunft betreffen, verhelfen.
  2. Die beharrliche Verweigerung eines Umgangs des Kindes mit seinem leiblichen Vater durch die Eltern genügt demgegenüber nicht.

Der Anragsteller (leiblicher Vater) begehrt Umgang mit seinem Kind. Das Kind ist während der weiterhin bestehenden Ehe der Mutter (Antragsgegnerin) mit deren Ehemann (rechtlicher Vater) geboren. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Dies ist auch unstreitig.

Das Kind lebt bei der Mutter und deren Ehemann, der das Kind ungeachtet der ungeklärten Abstammung als eigenes behandelt, er betreut und versorgt und auch im Übrigen die Verantwortung für das Kind übernommen hat.

Die Mutter verweigert das Umgangsansinnen des Antragstellers.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgeehnt. Hier gegen hat sich der Antragsteller mittels der Beschwerde gewendet.

Die Bewerde war zulässig und begründet.

Der Antragsteller kann gemäß § 1686a BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn er

  •  der leibliche Vater ist,
  • ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, und
  • der Umgang dem Kindeswohl dient.

Dass die mit einem Umgang verbundenen Vorteile für dasKind die Nachteile im Ergebnis nicht überwiegen können, lässt sich auf der Grundlage der im Verfahrenskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Sachverhaltsprüfung nicht feststellen.

Es ist eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen.

In Fällen, in denen Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestehen, ist auf Grund der Prozessölonomie sowie der für alle Beteiligten, insbesodnere des Kindes, gegebenenfalls belastenden Kindeswohlprüfung, zunächst die Vaterschaft feszustellen.

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