Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihrem Kind zu leisten haben, unabhängig ob das Kind ehelich, unehelich oder adoptiert ist.
Solange die Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind sie dem Kind gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet.
Nach der Trennung kann das Kind von demjenigen Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt in Bargeld (Barunterhalt) verlangen. Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Erziehung, Pflege und Verköstigung (Betreuungsunterhalt). Betreuungs- und Barunterhalt gelten als gleichwertig.
Wechselmodell: Wechseln sich die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu gleichen Teilen ab, haben sie anteilig für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1017).
Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?
Minderjährige Kinder, die noch im Elternhaus leben und in der allgemeinen Schulausbildung sind und
volljährige Kinder, wenn sie sich noch in der Erstausbildung befinden und unverheiratet sind sowie
volljährige Kinder, welchen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen (behinderte Kinder). Für diese kann die Unterhaltspflicht ein Leben lang bestehen.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle.
Hierzu ist das unterhaltsrechtliche Einkommen (durchschnittliches Nettoeinkommen abzüglich anrechenbarer Aufwendungen) maßgeblich.
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt zur eigenen Existenzsicherung der notwendige Selbstbehalt. Dieser beträgt für Erwerbstätige 1.080 EUR und für nicht Erwerbstätige 880 EUR. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.300 EUR.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass der Barunterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare tun muss, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes (Unterhalt gemäß niedrigster Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) sicherzustellen. Hierzu kann man verpflichtet werden eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen.
Sollte das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Selbstbehaltes nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu befriedigen, so ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.
Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über Ihre Rechte und Ansprüche sowie die Ihrer Kinder. Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Unterhalt und prüfe auch in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei in Nürnberg. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind möglich.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
- Väterrechte
Umgangsrecht für Väter - Ehevertrag
Scheidungsfolgevereinbarung - Trennung
- Scheidung
Versorgungsausgleich - Unterhalt
Kindesunterhalt
Trennungsunterhalt
nachehelicher Unterhalt - Sorgerecht
- Zugewinnausgleich
- Haushaltsauseinandersetzung
- Wohnungszuweisung
- Schutz nach Gewaltschutzgesetz
- Teilungsversteigerung