Das Gewaltschutzgesetz ist anwendbar, unabhängig von der Art der Beziehung, zu der betreffenden Person. Es gilt für jede Person, die Gewalttätigkeiten ausgesetzt ist. Schutzanordnungen können nicht nur nach einem gewalttätigen Vorfall, sondern auch bei ernsthaften Drohungen oder unzumutbaren Belästigungen z.B., per Telefon, SMS oder Nachstellen gestellt werden. Das Gericht kann Schutzmaßnahmen in Form von Verboten anordnen.
Der gewalttätigen Person kann je nach Fall verboten werden:
- die Wohnung zu betreten,
- sich der Wohnung bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis (Bannmeile) zu nähern,
- bestimmte andere, auch öffentliche zugängliche Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält wie z.B. an Ihrem Arbeitsplatz, der Schule oder dem Kindergarten,
- Kontakt zum Opfer aufzunehmen, auch über Telefon, Brief, E-Mail oder SMS.
Zudem kann das Gericht anordnen, dass dem Täter untersagt wird, das Mietverhältnis zu kündigen, so lange das Opfer ein Nutzungsrecht an der Wohnung hat. Darüber hinaus können noch andere Anordnungen oder Verbote notwendig sein. Dies können Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche oder Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder sonstiger Rechtsgüter sein. Die Schutzmaßnahmen werden seitens des Gerichts meist zunächst für 6 Monate beschlossen. Die Schutzanordnungen können bei fortdauernder Gefährdung und erheblicher Bedrohung im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden.
Wohnungszuweisung
Ein Anspruch auf eine Wohnungsüberlassung besteht, wenn der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt wurde.
Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein:
Folgende Gründe müssen laut § 2 Abs. 3 GewSchG vorliegen, um eine Wohnungsüberlassung auszuschließen:
- Fehlende Wiederholungsgefahr: dann ist eine Wohnungszuweisung nur möglich, wenn die Schwere der Tat es dem Opfer unmöglich macht, weiterhin mit dem Täter zusammen wohnen zu können (z.B. bei einem versuchten Tötungsdelikt),
- die Frist zur Beantragung der Wohnungszuweisung ist abgelaufen: das Opfer muss binnen Frist von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich verlangen,
- Belange des Täters stehen der Wohnungszuweisung entgegen: bei Vorliegen schwerwiegender Belange des Täters, z.B. im Falle einer Behinderung oder schweren Krankheiten sowie u.U. die Interessenlagen von im Haushalt lebender Kinder, können eine Wohnungsüberlassung verhindern. Das Kindeswohl hat in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Opferschutz.
Es ist darauf zu achten, dass der Antrag nicht auf die Wohnungsüberlassung beschränkt werden sollte, sondern auch die Räumung der Wohnung umfasst.
Den Antrag für Schutzanordnungen können Sie direkt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts stellen, empfehlenswert ist jedoch eine anwaltliche Vertretung.
Um die Dreimonatsfrist zur Beantragung der Wohnungsüberlassung zu wahren, sollten Sie schnellst möglich ein Rechtsanwalt aufsuchen.
Wir beraten und vertreten sie gerne. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
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