Teilungsversteigerung ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung
Die Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück aufzuheben. Eheleute, die ein Grundstück gemeinsam gekauft haben, sind meistens als Miteigentümer „zu je ½“ im Grundbuch eingetragen.
Sind die Ehegatten so zerstritten, dass eine einvernehmliche Einigung über die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht erzielt werden kann, kommt die Teilungsversteigerung in Betracht.
Das unteilbare Vermögen der Immobilie wird in teilbares Vermögen Geld umgewandelt. An diesem setzt sich die Gemeinschaft jedoch fort.
Die Teilungsversteigerung sollte erst dann als Möglichkeit in Betracht gezogen werden, wenn sich die Ehegatten überhaupt nicht einigen können, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll. Ist hingegen keiner der beiden an der Immobilie interessiert, wird es von einem Dritten ersteigert. Das Verfahren der Teilungsversteigerung kann auf beiden Seiten für Nachteile sorgen: So müssen die Ehegatten damit rechnen, dass der Erlös deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Auch sind die Kosten zu berücksichtigen, die für den Notar und das gesamte Verfahren anfallen.
Möchte ein Ehegatte zukünftig Alleineigentümer der Immobilie werden, kann er die Teilungsversteigerung dafür nutzen. Dort muss er das Höchstgebot abgeben, um den Zuschlag zu bekommen.
Können sich die Ehegatten nicht auf einen Kaufpreis einigen, kann die Teilungsversteigerung das Problem lösen. Der eine Ehegatte hat hierdurch die Möglichkeit, die Immobilie zur Hälfte des Marktwerts zu ersteigern. Allerdings besteht hier auch das Risiko, dass ein Dritter ihn überbieten kann oder der Dritte treibt den Preis soweit in die Höhe, dass der Kauf der Immobilie nicht mehr rentabel ist.
Besser ist, wenn die Ehegatten eine Einigung finden, um eine Teilungsversteigerung zu verhindern.
Spätere Streitigkeiten und daraus resultierenden Teilungsversteigerungen können durch Regelungen in einem Ehevertrag vorgebeugt und verhindert werden.
Verfahren
Die Teilungsversteigerung wird durch Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet (örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist). Zur Antragstellung berechtigt ist grundsätzlich jeder Miteigentümer. Der Antrag wird durch den Rechtspfleger geprüft und genehmigt. Zur Ermittlung des Verkehrswertes gibt das Gericht üblicherweise ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Die Kosten hierfür müssen zunächst vom Antragsteller verauslagt werden.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Beteiligten für bis zu sechs Monate einstweilen eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint (Vollstreckungsschutz).
Danach bereitet das Gericht den Versteigerungstermin vor.
Dieser gliedert sich in
- Bekanntmachungsteil
- Bietstunde
- Verhandlung über den Zuschlag
Das gerichtliche Versteigerungsverfahren entspricht im Grundsatz dem Grundstücksversteigerungsverfahren. Abweichungen gibt es insbesondere bei der Feststellung des geringsten Gebots und der Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Versteigerungsbedingungen zu vereinbaren.
Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten sowie den Ablauf des Verfahrens. Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Teilungsversteigerung. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei in Nürnberg. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind möglich.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
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