Nachehelicher Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung gefordert werden.
Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt kann nachehelichen Unterhalt gefordert werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst sieht die gesetzliche Regelung in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung vor:
„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn der Ehegatte hierzu (selbst für seinen Unterhalt zu sorgen) außer Stande ist.
Das Gesetz formuliert dazu bestimmte Unterhaltstatbestände, aus denen sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben kann.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht in den Fällen der §§ 1570 – 1576 BGB (Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung).
Auf nachehelichen Unterhalt kann verzichtet werden.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
Der Anspruch auf Unterhalt kann nach § 1579 Nr. 1 – 8 BGB wegen folgender Gründe verwirkt werden:
- Kurze Ehedauer,
- Berechtigter lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft,
- Berechtigter hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- Berechtigter hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt,
- Berechtigter hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt,
- Berechtigter hat vor der Trennung längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt,
- Berechtigten fällt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last oder
- es liegt ein anderer Grund vor, der ebenso schwer wiegt wie die vorgenannten Gründe.
Außerdem kann in Einzelfällen und unter strengen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen bestehen:
- Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, aufgrund derer von dem Berechtigten eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann,
- die Versagung des Unterhaltsanspruchs nicht interessengerecht und unfair erscheint und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht
Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (die, bis zum Zeitpunkt der Scheidung)
Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen beider Ehegatten.
Berücksichtigt werden können:
- Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsabgaben
- Berufsbedingte Aufwendungen: 5% des Nettoeinkommens oder konkret nachgewiesene Kosten
- Kindesunterhalt, falls Sie solchen leisten
- Schulden und Beiträge zur private Altersvorsorge, Mehrbedarf wegen Alter und Krankheit
Eventuelle Einkommenserhöhung durch Wohnwert bei selbstbewohntem Eigenheim.
Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über Ihre Rechte und Ansprüche. Gerne beraten wir Sie rund um das Thema nachehelicher Unterhalt und prüfen auch in welcher Höhe ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei in Nürnberg. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind möglich.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
- Väterrechte
Umgangsrecht für Väter - Ehevertrag
Scheidungsfolgevereinbarung - Trennung
- Scheidung
Versorgungsausgleich - Unterhalt
Kindesunterhalt
Trennungsunterhalt
nachehelicher Unterhalt - Sorgerecht
- Zugewinnausgleich
- Haushaltsauseinandersetzung
- Wohnungszuweisung
- Schutz nach Gewaltschutzgesetz
- Teilungsversteigerung