Unterhalt und Unterhaltsverpflichtungen von Selbständigen in Zeiten von Corona
Die Corona Krise hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft. Betriebe müssen schließen, Einnahmen entfallen oder reduzieren sich enorm. Die Folgen sind Kurzarbeit und Kündigungen.
Corona gefährdet besonders die Existenz vieler Selbstständiger und der Arbeitnehmer auf Provisionsbasis.
Können Sie den Unterhalt unter Hinweis auf die erhebliche Krise kürzen oder sind Sie weiterhin verpflichtet, den Unterhalt in voller Höhe zu zahlen?
Bei Selbständigen wird der Unterhalt auf Grundlage des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre berechnet.
Bei Angestellten wird das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monaten berechnet.
Die Einkünfte in der Vergangenheit dienen als Prognos für das zukünftige Jahr. Dies steht unter der Prämisse, dass sich Einnahmen normalerweise nicht erheblich verändern.
Allerdings kann eine kurzfristige Anpassung erfolgen, wenn sich z.B. die Einnahmen des Selbstständigen unverschuldet erheblich verringern. In diesen Fällen kann eine erneute Auskunftsaufforderung, die generell nur alle zwei Jahre besteht, bereits früher gestellt werden.
Können Sie in der vorliegenden Corona-Krise nachweisen,dass Sie keine Einnahmen mehr haben, weil Ihnen behördlich der Betrieb untersagt worden ist, so müssen Sie auch berechtigt sein, den Unterhalt zur Not bis auf Null zu kürzen.
Sie als Unternehmer sind jedoch verpflichtet, für Ihre minderjährigen Kinder auch Ihr Vermögen einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Können Sie darlegen, dass Sie über keine Rücklagen verfügen, so sind Sie berechtigt, den Unterhalt entsprechend zu kürzen.
In welcher Situation liegt eine erhebliche Krise vor?
Es gibt hierfür keine gesetzliche Definition. Gewisse Schwankungen gehören zum Unternehmerrisiko und bleiben daher außer Betracht.
Bei einem kompletten Einnahmeausfall über einen längern Zeitraum dürfte jedoch ein Abänderungsrecht gegeben sein. Einige vertreten hier die Meinung, dass dies bereits nach einem Monat der Fall sein könnte.
Liegt in einem abgrenzbaren Zeitraum ein deutlich bemerkbarer Rückgang vor, so muss dieser nachweisbar im Zusammenhang mit einer vorliegenden Krankheit oder der behördlichen Anordnung stehen. Vergleichbar ist dies mit dem anerkannten Fall einer länger andauernden Krankheit eines Selbstständigen. Hier besteht die Berechtigung zur vorübergehenden Kürzung des Unterhalts.
Wir beraten und vertreten Sie auch in der aktuellen Situation hinsichtlich Ihres Unterhalsanspruches oder der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, und auch in Abänderungsverfahren. Wir werden alle Ihre Fragen klären und Sie darüber hinaus informieren und beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind telefonisch und online möglich.
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