Wie verhält es sich mit dem Umgang in Zeiten von Corona mit Ausgangsbeschränkungen und Kontkatverbot?
Grundsätzlich:
Der Umgang darf auch bei Ausgangsbeschränkung und Kontaktverbot stattfinden. Die Umgangskontakte sind hier ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mütter und Väter dürfen sich weiterhin gemeinsam mit ihrem Kind / ihren Kindern gemeinsam in der Öffentlichkeit bewegen und aufhalten.
Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen, ob ein Umgang unbedingt stattzufinden hat. Denn dies bedeutet eventuell auch eine mögliche Gefärdung des Elternteils oder des Kindes. Hier helfen allgemeine juristische Regeln und eine Portion gesunden Menschenverstandes. Hierbei muss die Gesundheit des Kindes, von Mutter und Vater sowie der Bevölkerung bedacht und abgewogen werden.
Vater ist infiziert:
Hat sich der Vater mit Covid 19 infiziert ist ein Aufenthalt in Quarantäne erforderlich und es besteht eine absolute Ausgangssperre. Der Umgang fällt aus solange die Erkrankung anhält.
Es besteht die Möglichkeit einer Infizierung:
Ohne konkrete Anhaltspunkte kann der Umgang nicht verweigert werden, da in diesem Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung und damit kein Grund für den Ausfall des Umgangs besteht.
Ist nicht sicher, ob sich der Vater infiziert hat, weil sich Symptome wie Husten oder Fieber zeigen, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind die Interessen des Vaters, der Mutter und des Kindes. Das Interesse des Vaters ist sein Kind zu sehen. Das Interesse der Mutter ist die Ansteckungsgefahr so niedrig wie möglich zu halten und dies auch durch Verringerung der sozialen Kontakte zu erreichen.
Nachdem aktuell keine Gerichtstermine stattfinden, gibt es hierzu noch keine Entscheidungen. Meines Erachtens ist es dem Vater jedoch zumutbar auf den Umgang vorübergehend zu verzichten, um die Gefahr einer Ansteckung für sein Kind so niedrig wie möglich zu halten und den Schutz des Kindes zu unterstützen.
Kann der Vater bei Verweigerung des Umgangs Zwangsmaßnahmen beantragen?
Wenn der Umgang wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr und auf Grund der Verringerung der Sozialkontakte erfolgte, ist dies kein vorwerfbarer Grund für die Umgangsverhinderung. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich, wenn die Mutter in der Vergangenheit mit allen Mitteln und „vorgeschobenen“ Zenarien bereits versucht hat einen Umgang zwischen Kind und Vater zu unterbinden.
Kurz gesagt: Ist Corona vorgeschoben könnten Zwnagmaßnahmen verhängt werden.
Wird der ausgefallene Umgang nachgeholt?
Ein Recht auf Nachholung besteht gesetzlich nicht. Allerdings haben Sie ein Recht auf Nachholung der Termine, wenn dies in der Umgangsregelung vereinbart wurde.
Wir beraten und vertreten Sie auch in der aktuellen Situation bezüglich Ihres Umgangsrechts. Wir werden alle Ihre Fragen klären und Sie darüber hinaus informieren und beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind telefonisch und online möglich.
Trennung und Scheidung – Kompetenzen im Überblick
- Väterrechte
Umgangsrecht für Väter - Ehevertrag
Scheidungsfolgevereinbarung - Trennung
- Scheidung
Versorgungsausgleich - Unterhalt
Kindesunterhalt
Trennungsunterhalt
nachehelicher Unterhalt - Sorgerecht
- Zugewinnausgleich
- Haushaltsauseinandersetzung
- Wohnungszuweisung
- Schutz nach Gewaltschutzgesetz
- Teilungsversteigerung