Bis auf wenige Ausnahmen ist mit der Scheidung auch immer der Versorgungsausgleich verbunden.
Versorgungsausgleich bedeutet, dass bei der Scheidung alle Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, geteilt werden. So erhält die Ehefrau die Hälfte der seitens des Ehemannes erworbenen Versorungsanwartschaften und der Ehemann erhält die Hälfte der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften. Die rechtlichen Vorschriften finden sich im Versorgungsausgleichsgesetz.
Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und unter bestimmten Bedingungen sogar die Durchführung des Ausgleichs ausschließen. So zum Beispiel bei einer kurzen Ehedauer. Bei Ehen unter einer Dauer von weniger als drei Jahren, besteht nicht automatisch der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Ehezeit umfasst hierbei den Zeitraum von Beginn des Monats, in dem die standesamtliche Trauung statt gefunden hat, bis zum Ende des Monats bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Der Versogungsausgleich umfasst sämtliche Anwartschaften aus denen irgendwann einmal eine laufende Rentenzahlung erfolgen wird. Damit fallen die gesetzliche sowie die private Rentenversicherung und die betriebliche Altersversorgung unter den Versorgungsausgleich.
Nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht solange dieses noch nicht ausgeübt wurde.
Für das Gericht besteht die Pflicht die Rentenanwartschaften von Amts wegen zu ermitteln. In diesem Rahmen werden unter anderem Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern sowie Betriebsrententrägern eingeholt.
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