Kann Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt wegen Corona gekürzt werden?
Voraussetzung für die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen ist, dass wesentliche Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen müssen. Für die Abänderung von Vergleichen und Urkunden gilt, dass eine Abänderung gerechtfertigt sein muss.
Das Absinken des Einkommens des Unterhaltspflichtigen wegen Kurzarbeit oder eintretender Arbeitslosigkeit darf jedoch nicht nur vorübergehend sein (vgl. OLG Brandenburg v. 12.01.1995 – 9 UF 90/94; OLG Dresden v. 25.11.1997 – 10 WF 455/97; BGH v. 05.02.2003 – XII ZR 29/00).
Führt die Corona Kriese nur zu einer vorübergehenden Einkommensminderung über wenige Monate, dürfte eine Abänderung des Unterhaltstitels nicht gerechtfertigt sein. Ist die Einkommensminderung jedoch dauerhaft und auch nicht durch andere Maßnahmen abzufangen, so dürfte ein Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg haben.
Aktuell handelt es sich jedoch lediglich um Prognosen und keiner weiß, wie lange die von der Politik erforderlichen Maßnahmen anhalten. Daher wäre es möglich, dass Sie den Unterhaltsberechtigten jetzt darüber in Kenntnis zu setzen, dass Sie über wesentlich weniger Einkommen verfügt und nur noch einen geringeren Betrag zahlen können. Hier sollte die neue Höhe der Unterhaltszahlung konkret benannt werden.
Sofern ein Titel vorliegt sollte man zusätzlich mitteilen, dass man eine entsprechende Abänderung der Unterhaltsverpflichtung wünscht und der Unterhaltsberechtigte erklären soll, dass er auf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages verzichtet.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so sollte umgehend ein Abänderungsantrag bei Gericht gestellt und zusätzlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem alten Titel in entsprechender Höhe verlangt werden.
Wenn das Gericht wegen des aktuellen Notbetriebes nicht schnell reagieren und entscheiden kann, wären Sie bis dahin verpflichtet, den ursprünglichen Unterhaltsbetrag weiter zu zahlen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.
Der Vorteil hierbei ist aber, dass das Gericht die tatsächliche Unterhaltshöhe ermitteln wird und der Unterhaltsgläubiger unterliegt ab Zustellung des Antrages einer verschärften Haftung wegen § 241 FamFG. Er kann sich nicht mehr auf Entreicherung berufen. In diesem Fall kann sollte man vorsorglich den Unterhalt nur „unter Vorbehalt“ zahlen.
Wir beraten und vertreten Sie auch in der aktuellen Situation hinsichtlich der Anpassung Ihrer Unterhaltsverpflichtung und in eine mAbänderungsverfahren. Wir werden alle Ihre Fragen klären und Sie darüber hinaus informieren und beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Kurzfristige Termine sowie Termine in den Abendstunden sind telefonisch und online möglich.
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